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Pflegestufe 1 Wieviel Geld – Entlastungsbetrag und Leistungen 2025

Lukas Simon Weber Becker • 2026-04-12 • Gepruft von Sofia Wagner

Pflegestufe 1 – wieviel Geld steht Betroffenen monatlich zu? Die Frage stellt sich für viele, die sich erstmals mit dem Thema Pflegegrade auseinandersetzen. Anders als bei höheren Pflegegraden gibt es hier kein klassisches Pflegegeld zur freien Verfügung. Stattdessen erhalten Anerkannte einen Entlastungsbetrag, der als Kostenerstattung für qualifizierte Dienste dient.

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem Grad der Selbstständigkeit. Pflegegrad 1 bezeichnet dabei die leichteste Stufe. Wer diesen Grad anerkannt bekommt, hat Anspruch auf bestimmte finanzielle Unterstützungen – allerdings in anderer Form als viele vielleicht erwarten.

Dieser Beitrag erklärt konkret, welche Beträge 2024 und 2025 gelten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Antragsteller vorgehen sollten. Die Informationen basieren auf den aktuellen Regelungen des Sozialgesetzbuches XI.

Wie viel Geld gibt es monatlich in Pflegestufe 1?

Eine häufige Fehlannahme: In Pflegegrad 1 existiert kein Pflegegeld, wie es ab Pflegegrad 2 ausgezahlt wird. Stattdessen erhalten Betroffene den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser beträgt 125 Euro monatlich im Jahr 2024 und steigt zum 1. Januar 2025 auf 131 Euro monatlich an.

Diese Erhöhung um 4,5 Prozent gilt für alle Pflegegrade und wurde durch den GKV-Spitzenverband festgelegt. Der jährliche Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 1.500 Euro (2024) beziehungsweise 1.572 Euro (2025). Eine Barzahlung erfolgt nicht – die Auszahlung geschieht ausschließlich als Kostenerstattung gegen Vorlage entsprechender Rechnungen.

Wichtiger Hinweis

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann nur für qualitätsgesicherte und von der Pflegekasse anerkannte Leistungen verwendet werden. Dazu zählen unter anderem anerkannte ambulante Dienste, Tagespflege oder nach Landesrecht zugelassene Betreuungsangebote.

Übersicht der monatlichen Leistungen

geld
Entlastungsbetrag
131 €/Monat (ab 2025)
hilfe
Pflegehilfsmittel
Bis 42 €/Monat
heim
Hausnotruf
25,50 €/Monat
bau
Wohnraumanpassung
Bis 4.180 € einmalig

Wesentliche Fakten im Überblick

  • Pflegegrad 1 gewährt keinen Anspruch auf Pflegegeld – erst ab Pflegegrad 2 greift diese Leistungsform
  • Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich ab Januar 2025 und wird nicht in bar ausgezahlt
  • Die Verwendung setzt qualitätsgesicherte, anerkannte Dienste voraus
  • Zusätzlich bestehen Ansprüche auf Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
  • Angehörige von Pflegegrad-1-Betroffenen können keine separaten Entlastungsbudgets nutzen – dies ist erst ab Pflegegrad 2 möglich
  • Die Beträge werden jährlich angepasst; die Werte für 2025 sind bereits festgelegt

Tabelle: Leistungsbeträge im Vergleich

Leistung Betrag 2024 Betrag 2025 Voraussetzung
Entlastungsbetrag 125 € 131 € Häusliche Pflege, anerkannter Anbieter
Pflegehilfsmittel 40 € 42 € Monatlicher Höchstbetrag
Hausnotruf 23 € 25,50 € Genehmigung durch Pflegekasse
Wohnraumanpassung Bis 4.000 € Bis 4.180 € Einmalige Zahlung bei Bedarf

Welche Voraussetzungen muss man für Pflegestufe 1 erfüllen?

Um den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst ein anerkannter Pflegegrad 1 vorliegen. Dieser wird durch den Medizinischen Dienst (MDK) im Auftrag der Pflegekasse festgestellt. Die Begutachtung erfolgt anhand eines standardisierten Verfahrens, das sechs Module umfasst.

Maßgeblich für die Einstufung ist die Frage, inwieweit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Dabei spielen Mobilität, kognitive und psychische Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und die Gestaltung des Alltags eine Rolle. Pflegegrad 1 setzt eine geringfügige Beeinträchtigung voraus.

Zentrale Bedingungen im Detail

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Erstens ist ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 notwendig, wobei der Grad den Umfang der Beeinträchtigung widerspiegelt. Zweitens muss die Pflege in der häuslichen Umgebung stattfinden – eine stationäre Unterbringung im Pflegeheim fällt nicht unter diese Leistung.

Drittens müssen die in Anspruch genommenen Leistungen von qualitätsgesicherten und von der Pflegekasse anerkannten Anbietern erbracht werden. Dies können ambulante Pflegedienste, anerkannte Betreuungsdienste oder nach Landesrecht zugelassene Organisationen sein.

Gut zu wissen

Im Unterschied zu höheren Pflegegraden können bei Pflegegrad 1 auch Aufwendungen für Selbstversorgung (etwa Unterstützung beim Duschen oder Baden) über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Ab Pflegegrad 2 ist dieser Bereich eingeschränkt.

Pflegegeld versus Sachleistung – der Unterschied

Es existieren grundsätzlich zwei Formen der finanziellen Unterstützung: Das Pflegegeld wird bar an die gepflegte Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden – typischerweise zur Vergütung pflegender Angehöriger. Sachleistungen hingegen werden für professionelle Pflegedienste eingesetzt.

In Pflegegrad 1 existiert weder das eine noch das andere in der klassischen Form. Stattdessen dient der Entlastungsbetrag als Kostenerstattung für anerkannte Entlastungsleistungen. Erst ab Pflegegrad 2 wird Pflegegeld gewährt, zusätzlich können dann Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Wie beantrage ich Pflegestufe 1?

Der Antrag auf Pflegegrad 1 beginnt mit einem formlosen Schreiben oder Telefonat bei der zuständigen Pflegekasse. Diese ist bei der eigenen Krankenkasse angesiedelt. Nach Eingang des Antrags beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung.

Die Begutachtung erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld der antragstellenden Person. Der Gutachter erfasst den Unterstützungsbedarf anhand der sechs Module und leitet seine Empfehlung an die Pflegekasse weiter. Der gesamte Prozess von Antragstellung bis Bewilligung nimmt erfahrungsgemäß vier bis sechs Wochen in Anspruch.

Ablauf der Antragstellung

  • Antrag stellen: Formlos bei der Pflegekasse melden, idealerweise schriftlich mit kurzer Beschreibung des Unterstützungsbedarfs
  • Begutachtung: Der MDK vereinbart einen Termin und prüft den Hilfebedarf vor Ort
  • Bewilligung: Die Pflegekasse teilt die Entscheidung schriftlich mit
  • Leistungsantrag: Für den Entlastungsbetrag kann ein separater Antrag nötig sein, falls er nicht automatisch mit bewilligt wurde

Nach der Bewilligung

Sobald der Pflegegrad anerkannt ist, können Leistungen wie der Entlastungsbetrag genutzt werden. Die Abrechnung erfolgt entweder direkt über die Pflegekasse, indem der ambulante Dienst mit der Kasse abrechnet, oder im Wege der Kostenerstattung gegen Vorlage der Rechnungen.

Wichtig: Die Rechnungen müssen den Namen des Pflegebedürftigen, die erbrachte Leistung, den Zeitraum und den Betrag enthalten. Unabhängige ambulante Dienste oder ehrenamtliche Helfer müssen nachweisen, dass sie für solche Leistungen qualifiziert sind.

Welche Leistungen gibt es zusätzlich zum Pflegegeld?

Über den Entlastungsbetrag hinausstehen Pflegegrad-1-Berechtigten mehrere zusätzliche Leistungen zu, die unabhängig vom Entlastungsbetrag beantragt werden können. Diese ergänzen die finanzielle Unterstützung im Alltag.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Inkontinenzprodukte werden bis zu einem monatlichen Betrag von 42 Euro (ab 2025) von der Pflegekasse erstattet. Voraussetzung ist, dass die Produkte zum Verbrauch bestimmt sind und im Rahmen der Pflege anfallen.

Technische Pflegehilfsmittel wie ein Hausnotrufgerät werden mit monatlich 25,50 Euro (ab 2025) bezuschusst. Der Hausnotruf ermöglicht es, im Notfall Hilfe herbeizurufen, und bietet somit ein zusätzliches Maß an Sicherheit für alleinlebende Pflegebedürftige.

Wohnraumanpassung

Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds – etwa Treppenlifte, barrierefreie Duschen oder Haltegriffe – können bis zu 4.180 Euro einmalig beantragt werden. Diese Summe ist zweckgebunden und wird nur für konkrete Umbauarbeiten gewährt, die die häusliche Pflege erleichtern.

Kostenlose Unterstützungsangebote

Pflegekassen bieten Angehörigen kostenlose Pflegekurse an, in denen grundlegende Pflegetechniken und der Umgang mit Pflegebedürftigen vermittelt werden. Diese Kurse sollen Sicherheit im Pflegealltag geben und Überlastung vorbeugen.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine kostenlose Beratung in der häuslichen Umgebung nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Bei Pflegegrad 1 genügt ein Beratungsbesuch pro Halbjahr.

Stationäre Pflege und Heimkosten

Anders als bei höheren Pflegegraden gibt es für Pflegegrad 1 keine spezifischen stationären Leistungen. Werden Betroffene dennoch in einem Pflegeheim untergebracht, gelten die allgemeinen Regelungen der Pflegeversicherung. Der Entlastungsbetrag kann in diesem Fall nicht genutzt werden, da er ausschließlich für die häusliche Pflege konzipiert ist.

Ein Wechsel von Pflegegrad 1 auf einen höheren Grad ist jederzeit möglich, wenn sich der Pflegebedarf erhöht. Dann können zusätzliche Leistungen wie Pflegegeld oder Sachleistungen beantragt werden.

Chronologie: Entwicklung der Leistungsbeträge

Die Beträge für Pflegeleistungen werden regelmäßig angepasst, um gestiegene Kosten und Inflationsentwicklungen auszugleichen. Die folgende Timeline dokumentiert die wichtigsten Änderungen seit der Einführung der Pflegegrade.

  1. – Einführung der Pflegegrade 1 bis 5 als Nachfolger der damaligen Pflegestufen
  2. – Erste Anpassung der Entlastungsbeträge nach der Reform von 2017
  3. – Erhöhung um rund 5 Prozent
  4. – Anhebung auf 125 Euro monatlich
  5. – Erhöhung um 4,5 Prozent auf 131 Euro monatlich

Für die kommenden Jahre sind weitere Anpassungen zu erwarten, die jeweilige Gesetzgebung vorausgesetzt. Konkrete Änderungen für das Jahr 2026 sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend festgelegt.

Gesichertes Wissen und offene Fragen

Basierend auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen (SGB XI) lassen sich folgende Sachverhalte als gesichert darstellen:

Gesicherte Informationen

  • Entlastungsbetrag 2025: 131 Euro monatlich
  • Auszahlung ausschließlich als Kostenerstattung
  • Voraussetzung: anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege
  • MDK-Begutachtung für die Einstufung zuständig
  • Jährliche Anpassung der Beträge durch den GKV-Spitzenverband

Noch nicht abschließend geklärt

  • Konkrete Erhöhung für 2026 (Gesetzesvorhaben abwarten)
  • Eventuelle regionale Unterschiede bei Landesförderungen
  • Genauer Zeitpunkt möglicher Reformen über 2025 hinaus

Hintergrund: Das System der Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung in Deutschland bildet zusammen mit der Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ein Element des sozialen Netzes. Sie soll pflegebedingte Aufwendungen absichern und pflegende Angehörige entlasten.

Pflegegrad 1 stellt die Eingangsstufe dar und richtet sich an Personen mit geringfügiger Einschränkung der Selbstständigkeit. Die Einstufung erfolgt unabhängig von der Ursache der Beeinträchtigung – ob durch Alter, Krankheit oder Behinderung.

Im Unterschied zu privat gepflegten Szenarien bietet die gesetzliche Pflegeversicherung einen systematischen Rahmen, der bestimmte Mindestleistungen garantiert. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann diese Leistungen bei seiner Pflegekasse geltend machen.

Quellen und weiterführende Informationen

Der GKV-Spitzenverband legt die Höhe der Leistungsbeträge regelmäßig fest, um die aktuelle Kostenentwicklung abzubilden.

– GKV-Spitzenverband, Pflegeversicherung

Für Betroffene und Angehörige empfiehlt es sich, die Angaben bei der eigenen Pflegekasse zu verifizieren. Dort erhalten Sie auch Informationen zu anerkannten Anbietern in Ihrer Region und zu den konkreten Antragsmodalitäten.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten: In Pflegestufe 1 gibt es kein Pflegegeld im eigentlichen Sinne. Stattdessen steht ein Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (ab 2025) zur Verfügung, der als Kostenerstattung für anerkannte Entlastungsleistungen dient. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad 1 sowie die häusliche Pflege durch qualifizierte Anbieter.

Wer diese Leistung nutzen möchte, sollte den Antrag bei der Pflegekasse stellen und sich anschließend über anerkannte Dienste informieren. Zusätzliche Unterstützung wie Pflegehilfsmittel, Hausnotruf oder Zuschüsse zur Wohnraumanpassung ergänzen das Angebot und sollten bei Bedarf ebenfalls beantragt werden.

Weiterführende Informationen rund um die Beantragung von Pflegeleistungen finden Sie auch in unserem Artikel Pflegeantrag – so gehts.

Häufige Fragen

Wie viel Pflegegeld gibt es in Pflegestufe 1?

In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Stattdessen wird ein Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (ab 2025) als Kostenerstattung gewährt. Erst ab Pflegegrad 2 wird Pflegegeld bar ausgezahlt.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegestufe 1?

Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro monatlich (2024) und erhöht sich zum 1. Januar 2025 auf 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden und wird nur gegen Vorlage von Rechnungen erstattet.

Ist Pflegegeld steuerpflichtig?

Pflegegeld, das ab Pflegegrad 2 gewährt wird, ist grundsätzlich als Einkommen zu versteuern. Der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 wird als Sachleistung erstattet und unterliegt anderen steuerlichen Regelungen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

Kann man von Pflegestufe 1 auf 2 wechseln?

Ja, ein Wechsel ist jederzeit möglich. Wenn sich der Pflegebedarf erhöht, kann ein Antrag auf Höherstufung bei der Pflegekasse gestellt werden. Der Medizinische Dienst begutachtet dann den neuen Bedarf.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Sachleistung?

Pflegegeld wird bar an die gepflegte Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden – oft zur Vergütung pflegender Angehöriger. Sachleistungen werden für professionelle Pflegedienste eingesetzt und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Wie lange dauert die Bewilligung von Pflegestufe 1?

Von der Antragstellung bis zur schriftlichen Bewilligung vergehen in der Regel vier bis sechs Wochen. Die Pflegekasse beauftragt nach Eingang des Antrags den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung.

Lukas Simon Weber Becker

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